Aus der Stiftungs-Satzung:
§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Verbindung der Welten“. Sie ist eine rechtsfähige Verbrauchsstiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Erlangen. Sie verfolgt öffentliche Zwecke.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist
– Förderung der rechtstaatlichen, gewaltfreien Erziehung, Volksbildung, Jugend- und Erwachsenenbildung,
– Förderung des bürgerschaftlichen, ehrenamtlichen und gemeinnützigen Engagements.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht
(a) durch den Aufbau und operativen Betrieb eines Zweckbetriebs zur interdisziplinären Aus- und Weiterbildung, Recherche und Veröffentlichung in den Fachgebieten Mensch, Gesellschaft/Kultur, Natur, Technik und Kunst. Der Schwerpunkt liegt auf der interdisziplinären Sicht und Verknüpfung der unterschiedlichen Weltbilder, die den Fachgebieten zu Grunde liegen, mit dem Ziel kreative und innovative Potenziale zu erschließen um den lokalen, regionalen und globalen Herausforderungen besser begegnen zu können und Frieden, Wohlergehen und Weiterentwicklung aller Menschen und lebenden Wesen zu fördern; und/oder
(b) durch die finanzielle und ideelle Förderung anderer gemeinnütziger Körperschaften zur Erfüllung des Stiftungszwecks.
(3) Die Aktivitäten des Zweckbetriebs gem. Absatz 2 umfassen insbesondere:
(a) Interdisziplinäre Kurs-, Workshop-, Vortrags-, Seminar- und Ausstellungsreihen aus allen o.g. genannten Fachgebieten mit den Zielrichtungen Alltagsbewältigung und Zukunftsfähigkeit im Sinne von freiheitlich, demokratischen Grundsätzen;
(b) Aufbau und Betrieb einer öffentlich zugänglichen Infothek mit Ausstellung, Bibliothek, und Internetpräsenz, inklusive Bereitstellung der Infrastruktur und Begleitung für eigene Informationsbeschaffung und Kommunikation der Besucher im zweckgebundenen, betreuten Rahmen;
(c) Das Bildungskonzept konzentriert sich auf interdisziplinäre Bildung, Zusammenhänge der Fachgebiete und Neuigkeiten die sich daraus ergeben inklusive der Auswirkungen auf das Leben, das Gemeinwohl und die Natur; des Weiteren auf Aufklärung über „Fake-News“ und Fakten der Gegenwart und Befähigung zu Recherche und Bewertung von inhaltlichen Neuigkeiten in den Fachgebieten;
(d) Das pädagogische Konzept basiert hauptsächlich auf Erlebnispädagogik, intrinsische Motivation, Gruppenarbeit, Aufklärung sowie Anregung und Befähigung zu selbständiger Informationsbeschaffung. Schwerpunkte bilden Selbsterfahrung durch Kombination von musischen und kreativen Aktivitäten mit sozialem Verhalten und eigener Reflexion, sowie vernetztes, integratives und innovatives Denken und Handeln;
(e) Zielgruppen sind – neben Erwachsenen aller Altersgruppen – auch Kinder und Jugendliche im Sinne von eigenverantwortlicher Ergänzung der schulischen Ausbildung und ältere Menschen in Sinne einer aktiven Demenzprävention.
(f) Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen und Institutionen mit ähnlichen Zielen.
(4) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach Absätzen 1 bis 3 fördern (Mittelbeschaffung im steuerlichen Sinn).
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§ 4 Grundstockvermögen (Verbrauchsvermögen)
(1) Das der Stiftung zugewendete Grundstockvermögen ist für die im Stiftungsgeschäft festgelegte Dauer zur nachhaltigen Erfüllung der Stiftungszwecke zu verbrauchen. Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus 100.000,- Euro.
(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig und erwünscht. Sonstige Zuwendungen (Spenden) ohne Zweckbestimmung können ebenfalls dem Grundstockvermögen zum Verbrauch zugeführt werden.
§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- durch den unmittelbaren Einsatz (Verbrauch) ihres Grundstockvermögens, wobei die Höhe jährlich unter Berücksichtigung der im Stiftungsgeschäft bestimmten Zeit von mindestens 10 Jahren festgelegt wird,
- aus den Erträgen des Verbrauchsvermögens der Stiftung,
- aus Zuwendungen, die zum Verbrauch bestimmt sind,
- aus gesetzlich begründeten Zuschüssen der öffentlichen Hand,
- aus Einnahmen aus dem Betrieb der eigenen operativen Tätigkeit.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen können Rücklagen gebildet werden.
(4) Die Höhe der in Absatz 1 Satz 1 jährlich verbrauchten Mittel orientieren sich an:
a) der Höhe des jährlich vorgesehenen Verbrauchs des Grundstockvermögens und
b) der Höhe der eingegangenen Zustiftungen und sonstigen Zuwendungen (Spenden).
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§ 13 Vermögensanfall
Bei vorzeitiger Aufhebung oder Beendigung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das noch vorhandene Restvermögen – nach Entscheidung durch den Stiftungsrat (falls vorhanden), ansonsten nach Entscheidung durch den Vorstand gemäß dem Stifterwillen – entweder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Zwecke in § 2 Abs. 1 bis 5 oder ähnliche Zwecke, oder – falls eine solche nach eingehender Suche nicht gefunden wird – an die Bürgerstiftung Erlangen. Die Empfängerin hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
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